§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleis-tungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern, im Sinne des § 310 BGB. Die nachstehenden Bedingungen gelten somit nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden, selbst bei Kenntnis von uns, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(4) Sollten Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (gemäß § 306 Abs. 1). Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
(5) Angebote, Preislistenprospekte und sonstige Unterlagen sowie unsere Homepage sind in Bezug auf Preise, Gewichte, Verpackungseinheiten und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich und gelten nur unter dem Vorbehalt der ausreichenden Rohstoffversorgung und gleichbleibenden Rohstoffpreisen. Für die Richtigkeit der Katalogpreise übernehmen wir keine Gewähr.

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
(2) Bestellungen werden erst durch Erteilung einer Auftragsbestätigung wirksam oder mit dem Versenden des Artikels durch uns. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. er erkennt diese an, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht den Anforderungen des Bestellers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung widersprechen. Der Besteller wird sich darüber hinaus mit unseren Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind.
(5) Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Montageskizzen, Beschreibungen, Berechnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Preislisten und sonstige Drucksachen sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für Angaben der Lieferwerke.
(7) Vertragsschlüsse erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung/Ware umgehend informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet.
(8) Kommt der Vertrag durch einen Handelsvertreter zustande, ist er nur dann wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder die bestellte Ware ausgeliefert wurde. Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§3 Preise

(1) Unsere Preise sind sämtlich Preise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Ausgenommen sind ebenfalls Fracht-, Verpackungs- sowie Zoll- und Einfuhrnebenabgaben.
(2) Unsere Preise gelten – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk.
(3) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Besteller und Lieferer über eine Anpassung der Preise verständigen.
(4) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
(5) Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet zum Ausgleich der bei uns entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 20% des Warenwertes zu entrichten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

§4 Liefer- und Abnahmepflichten

(1) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der evtl. vereinbarten Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, sofern diese vereinbart wurde.
(2) Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten. Dies gilt auch wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
(3) Es sind geringfügige Überschreitungen einer Lieferfrist zulässig. Der Besteller ist nach Ablauf der Lieferfrist berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, bei der die Interessen des Bestellers und Lieferers zu berücksichtigen sind.
(4) Lieferprobleme werden dem Besteller umgehend vom Lieferer mitgeteilt. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
(5) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen hierüber nicht spätestens innerhalb von 3 Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
(6) Eine Lieferfrist verlängert sich, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu erhöhen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Umstände, wie z.B. Brandschäden, Strommangel, (Natur-)Katastrophen, Betriebsstörungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten oder nicht geliefertes Rohmaterial, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen; den Nachweis hierüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn eine derartige Behinderung während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintritt. Der Besteller kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist nachliefern will.

§5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

(1) Der Lieferer wählt Verpackung, Versandart und Versandweg, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und beim Transport mit den Fahrzeugen des Lieferers. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen von ihm zu bezeichnende Risiken eindecken. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Besteller.
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

§6 Materialbeistellungen

(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Maße. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für Fertigungsunterbrechungen.

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Der Besteller bestätigt mit seiner Auftragserteilung seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
(2) Die Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart worden ist.
(3) Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
(4) Sämtliche Zahlungen sind in € ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
(5) Zahlungen von Rechnungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.
(6) Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Es bleibt dem Lieferer vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(7) Der Lieferer ist berechtigt, für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller – nach dessen Wahl – Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Für den Fall der Weigerung des Bestellers kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgeführte Teillieferungen sind sofort zahlungsfällig. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Bezahlung ausgeliefert. Der Besteller verpflichtet sich bereits zugekaufte oder zugestellte Ware, wie auch bereits bei Zuliefern im Produktionsprozess befindliche Warenteile, zu bezahlen, sofern diese nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadenersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.
(8) Aufrechnen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Nicht geltend machen kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung. Eine Zahlung kann nur gegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen aufgrund einer beim Lieferer schriftlich eingegangenen Reklamation zurückbehalten werden.
(9) Sicherheitsleistungen, die durch den Lieferer zu leisten sind, können von ihm durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§8 Mängelhaftung für Sachmängel

(1) Für das Vorliegen eines Sachmangels ist Voraussetzung, dass die technischen Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und die Lagerungs- und Verarbeitungsrichtlinien des Lieferers eingehalten wurden.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
(3) Alle Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrenübergang, soweit nicht anders vereinbart. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
(4) Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Lieferer hat dabei das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.
(5) Die Fristsetzung zur Nacherfüllung muss schriftlich erfolgen. Dabei müssen die Mängel konkret qualifiziert werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(6) Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Soweit keine Beschaffungsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, sind die herstellungsbedingte Abweichung in Maßen, Dicken, Inhalten, Farbtönen oder Gewichten im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
(7) Kommt der Lieferer der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts steht dem Besteller dann kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Mangels zu. Schadensersatz im Fall des Vorgehens nach § 437 Nr. 3 BGB beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn der Lieferer hat arglistig gehandelt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Allgemeinen Haftungsbeschränkungen (§9).
(8) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

§9 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch – außer in den Fällen des Satzes 1 – auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ebenfalls unberührt von unseren Haftungsbeschränkungen bleiben jegliche datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
(2) Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nun mehr als Vorbehaltsware des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
(3) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen bzw. ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 2 vereinbart und er nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Besteller ermächtigt den Lieferer widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt.
(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben. Bei Verstößen gegen die Sätze 1 und 2 behalten wir uns Schadensersatzansprüche jederzeit vor.
(7) Muster(teile), die während der Bearbeitung eines Auftrages angefertigt werden, bleiben unser Eigentum.

§11 Datenschutz

Wir beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Unsere Datenschutzbestimmungen sind unter dem Webseitenlink https://ernst-eng.de/datenschutz/ abrufbar.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Für alle Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(2) Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich von Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebene Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind aber berechtigt den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Januar 2019